Der Lieferanten- oder Warenkredit hat sich in der deutschen Volkswirtschaft zu einem bedeutenden Finanzierungsinstrument entwickelt, das gleichrangig neben dem Geldkredit der Banken steht.
Wie jeder Kredit, so beinhaltet auch der Warenkredit Ausfallrisiken, gegen die sich der Warengläubiger mit Hilfe des Eigentumsvorbehalts (EV) und seinen Erweiterungsformen schützen kann und auch schützen sollte.
Geltung und Durchsetzbarkeit seiner umfassenden EV-Rechte reduziert seine
Insolvenzverluste (vgl. § 47, § 51 Nr.1, §§ 166 ff InsO).
Factoring und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Zu bedenken ist, dass die Vorausabtretungsklausel entfällt, wenn der Käufer seine Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft (BGH WM 1977,1198; WM 1978,787).
Die Vorausabtretungsklausel besagt:
Bei Weiterveräußerung der nicht vollständig bezahlten Ware wird vereinbart, dass dem Verkäufer die daraus entstehenden Forderungen (Debitoren) – in Höhe seines Rechnungswertes – im Voraus abgetreten werden. (Achtung: Gemäß § 354 a HGB ist die Vorausabtretung trotz eines etwaigen Abtretungsverbots zwischen Käufer und Dritten wirksam).
Ein dem Käufer auferlegtes Verkaufs- und Abtretungsverbot ist nicht wirksam, weil Abtretungen grundsätzlich zulässig sind (vgl. § 354a HGB), und andernfalls die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Abnehmers in unzulässiger Weise eingeschränkt wäre.
Der Verkäufer sollte mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser mit dem Verkaufserlös vorrangig die Rechnungen des Verkäufers bezahlt. Wir empfehlen, eine entsprechende Abtretungserklärung in die Verkaufsbedingungen aufzunehmen.
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